Keine unbeschränkte Eröffnung von Zweigpraxen

31. März 2011

10.02.2011

Ärzte dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Zweigpraxis eröffnen. Das Bundessozialgericht Kassel hat für die Eröffnung mehrerer Praxen in einem aktuellen Urteil den Rahmen relativ eng gesteckt.

Das Bundessozialgericht urteilte, dass eventuelle Zweigstellen von Arztpraxen nur zulässig sind, wenn sie nicht zu weit vom Hauptsitz entfernt liegen, denn die Qualität der Behandlung für die Patienten an dem neuen Standort müsse sich verbessern, ohne dass die Patienten am ersten Praxissitz schlechter gestellt werden. Insgesamt sind dem Urteil des Bundessozialgerichts zufolge maximal zwei Zweigstellen zulässig (Az: B 6 KA 7/10 R).


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